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Schmerzensgeld: Wenn der Boden zu heiß wird

Sport & Freizeit 29. Januar 2021
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kirillk / stock.adobe.com

Eine Schwimmbadbetreiberin muss die Besucher ihres Bades vor Gefahren schützen. Sie muss dafür Sorge tragen, dass sich kein Badegast die Fußsohlen an einer Metallplatte verbrennt, die im Boden eingelassen ist und sich in der Sonne aufheizen

Ein fast anderthalb Jahre altes Mädchen war mit ihrer Mutter im Schwimmbad. In der Nähe des Schwimmbeckens befand sich auf dem Fußweg eine große Metallplatte. Diese hatte sich durch die Sonneneinstrahlung stark erhitzt. Es gab kein Schild oder sonstige Kennzeichnung, die auf Gefahren durch die Platte hinwies. Das Mädchen lief barfuß vor ihrer Mutter her, betrat die Platte, blieb stehen und fing an zu weinen. Die Mutter nahm das Mädchen sofort auf den Arm. Trotzdem erlitt das Kind an beiden Fußsohlen Verbrennungen, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Da Kinder empfindlichere Fußsohlen haben als Erwachsene, bildeten sich Blasen. An beiden Füßen war ca. 5 % der Körperoberfläche verbrannt. Das Mädchen konnte eine Woche lang nicht gehen und schlief schlecht. Die Behandlung der Verbrennungen dauerte rund drei Wochen. Das Mädchen verlangt nun von der Betreiberin des Schwimmbads ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 750,-.

Das Landgericht Koblenz gab dem Mädchen Recht. Die Schwimmbadbetreiberin muss € 750,- Schmerzensgeld zahlen. Sie hätte Vorkehrungen treffen müssen, dass niemand zu Schaden kommt.

Besucher eines Schwimmbads müssen auf einer frei zugänglichen Fläche nicht mit einer Metallplatte rechnen, an der man sich die Fußsohlen verbrennen kann - auch wenn es Erwachsenen in der Regel bekannt ist, dass sich Metall in der Sonne erwärmt. Sie dürfen darauf vertrauen, dass sie eine im allgemein zugänglichen Bereich eingelassene Metallplatte gefahrlos betreten können.

Außerdem sind Gäste eines Schwimmbades ohnehin oft abgelenkt und achten nicht jederzeit darauf, wohin sie treten. Von Kindern könne man noch weniger verlangen, dass sie solche Überlegungen anstellen, geschweige denn von einem Kleinkind.

Die Schwimmbadbetreiberin dagegen kann und muss sich die Zeit nehmen, in Ruhe zu überlegen, welche Gefahren von ihrer Einrichtung ausgehen können und muss die Besucher entsprechend schützen. Die Gefahr durch die Metallplatte war für die Betreiberin erkennbar und sie hätte ohne weiteres etwas dagegen unternehmen können, indem sie die Metallplatte an heißen Tagen abgesperrt oder bedeckt oder sie generell hell angestrichen hätte.

LG Koblenz, Urteil vom 30.11.2020, 1 O 62/20