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Unterwegs mit einem geliehenen Auto: So ist die Rechtslage

Auto & Verkehr 13. Juni 2016
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Unterwegs mit fremden Autos

© EpicStockMedia / fotolia.com

Nicht immer ist der Fahrer eines Kfz gleichzeitig auch sein Halter und nicht immer verläuft die Fahrt wie geplant: man passt nicht auf, „übersieht“ ein Tempolimit und wird geblitzt, oder es passiert ein Unfall. Wie ist dann die Rechtslage?

Oft ist das Fahrzeug auf einen anderen zugelassen, etwa auf die Eltern oder den Ehepartner, manchmal handelt es sich um ein Firmenfahrzeug oder um ein Mietauto. Nicht immer verläuft die Fahrt auch wie geplant: man passt nicht auf, „übersieht“ ein Tempolimit und wird geblitzt, oder es passiert ein Unfall. Wie ist dann die Rechtslage?

Ich wurde mit dem Auto eines Freundes geblitzt. Was ist zu beachten?

Bußgeldverfahren im Straßenverkehr werden meist aufgrund so genannter „Kennzeichenanzeigen“ in Gang gesetzt. Wird jemand geblitzt, ermittelt die Bußgeldbehörde anhand des Fahrzeugkennzeichens den Fahrzeughalter und schickt ihm innerhalb von 2 Wochen einen Anhörungsbogen. Antwortet der Halter nicht oder schreibt er zurück, er wisse nicht mehr, wer gefahren sei, gerät die Behörde erst einmal in Beweisnot.

Sie kann dann noch versuchen, den Halter als Zeugen zu vernehmen. Ist der Fahrer des Fahrzeugs nämlich nicht der Ehegatte oder der oder die Ex, auch nicht der oder die Verlobte oder Lebenspartenr(in) des Fahrzeughalters und auch kein naher Verwandter oder mit ihm verschwägert, steht dem Fahrzughalter ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu. Die Bußgeldbehörde kann den Halter zur Aussage aber auch nicht zwingen.  Und wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er selbst gefahren ist, muss er auch nicht zahlen. Das Verfahren wird eingestellt.

Handelt es sich beim dem Verkehrsverstoß aber nicht nur um eine Bagatelle – das ist der Fall, wenn zusätzlich zum Bußgeld mindestens ein Punkt droht- kann der Schuss allerdings auch nach hinten losgehen. Damit nämlich nicht wieder Verkehrsverstöße mit dem Fahrzeug begangen werden können, ohne dass der Fahrer zu ermitteln ist, kann die Verkehrsbehörde dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) auferlegen. Aus den Eintragungen im Fahrtenbuch muss sich dann jederzeit ergeben, wer mit dem Fahrzeug unterwegs war; selbst ein Fahrerwechsel ist einzutragen.

So ein Fahrtenbuch ist dann meist für eine Zeit von 6 Monaten bis zu einem Jahr zu führen, bei groben Verkehrsverstößen wie Fahrerflucht sogar bis zu 3 Jahren. Auch die Anordnung des Fahrtenbuches ist nicht umsonst: Die Gebührenordnung sieht für den Punkt „Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung einen Gebührenrahmen von 21,50 bis 200,00 Euro vor.

Wie ist es beim Falschparken?

Für Parkverstöße gibt es eine Sonderregelung: ist hier der Falschparker nicht zu ermitteln, kann die Behörde dem Fahrzeughalter ihre Verfahrenskosten auferlegen (§ 25a StVG). Diese setzen sich zusammen aus einer Gebühr von 15,- Euro und den Zustellungskosten (3,45 Euro).

Wie ist die Rechtslage, wenn ich mit einem Mietwagen geblitzt wurde?

Die Rechtsprechung verlangt von einem gewerblichen Autovermieter, den Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass zu jeder Zeit festgestellt werden kann, wer wann welches Fahrzeug benutzt hat. Wird die Mietfirma deshalb wegen eines Verkehrsverstoßes, der mit einem ihrer Fahrzeuge begangen worden ist, angeschrieben, muss sie der Bußgeldbehörde mitteilen (können), wer gefahren ist, sonst droht auch hier eine Fahrtenbuchauflage.

Wie ist die Rechtslage, wenn ich einen Mietwagen im Parkverbot abgestellt habe?

Auch hier wird die Mietwagenfirma angeben können, wer gefahren ist. Sonst können ihr ebenfalls die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Ich habe einen Unfall mit dem Auto eines Freundes verursacht- was tun?

Für Schäden, die einem Dritten entstehen, zahlt auf jeden Fall  die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. Damit sind aber die Schäden am „eigenen“ Fahrzeug nicht abgedeckt. Das ist Sache der Kasko-Versicherung.

Bleibt der Fahrzeughalter an einem Schaden  „hängen“ oder kommt es bei der Versicherung zu einer Höherstufung, ist Folgendes zu beachten:

Wenn jemand einem Freund ein Fahrzeug überlässt, kann – auch ohne ausdrückliche Absprache – ein Leihvertrag vorliegen. Wer sich ein Fahrzeug ausleiht, muss eine Beschädigung des Fahrzeugs, z. B. aufgrund eines Unfalls, vermeiden.

Zu den Pflichten aus einem Leihvertrag gehört es auch, sich so zu verhalten, dass dem Verleiher keine Belastung mit Schadensersatzpflichten entsteht. Verletzt der Entleiher diese Vertragspflicht schuldhaft, ist er dem Verleiher gegenüber schadensersatzpflichtig. Zu den auszugleichenden Schadensersatzpositionen gehört auch ein eventueller Verlust des Versicherungsrabattes.

Allerdings kann statt eines (stillschweigend vereinbarten) Leihvertrages oft auch ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vorliegen. Die Unterscheidung wird hier nach Bedeutung und Wichtigkeit der Angelegenheit getroffen. Zumindest bei der spontanen Überlassung eines älteren Gebrauchtwagens für eine kurze Fahrt fehlt es nach der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.2003 – 17 U 121/02) am Rechtsbindungswillen und es liegt kein Leihe vor. Dann kann zwar der Verleiher Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs (Eigentumsverletzung) erhalten, auf den Kosten für die Rückstufung in der Kfz-Versicherung als bloßen Vermögensschaden (der nur im Rahmen eines bestehenden Vertrages ersetzt werden könnte) bleibt er aber sitzen.

Ich habe einen Unfall mit einem Mietwagen verursacht- was ist zu tun?

Wer ein Fahrzeug mietet, haftet dem Vermieter – genau wie bei einem Leihvertrag – für eine Beschädigung des Fahrzeugs und für alle sonstigen Schäden, die der Autovermietung entstehen. Die Mietfirmen bieten aber i. d. R. zusätzlich die Möglichkeit an, gegen Aufpreis eine Haftungsfreistellung zu vereinbaren.  Damit erhält der Mieter den gleichen Schutz, den er bei einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung hätte.

Wie ist die Lage, wenn ich im Ausland geblitzt werde?

In manchen Ländern, wie z. B. in Italien und Österreich gilt das Prinzip der Halterhaftung. Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland kann also auch zunächst beim Fahrzeughalter eintrudeln. Dieser sollte dann aber im Einspruchsverfahren erklären, nicht selbst gefahren zu sein. Denn eine Vollstreckung der Bußgeldforderung durch eine deutsche Behörde (über das Bundesministerium für Justiz) erfolgt dann nicht.

Der Einwand, nicht selbst gefahren zu sein, muss aber auch gegenüber der Vollstreckungsstelle erklärt werden.

Das Bundesministerium für Justiz schreibt dazu auf seiner Homepage (Europäische Geldstrafen und Geldbußen – Häufig gestellte Fragen):

„Werden auch Fälle der sog. Halterhaftung vollstreckt? – Prinzipiell nein. Das Bundesamt für Justiz hat ein ausländisches Ersuchen zurückzuweisen, wenn gegen die betroffene Person eine Sanktion vollstreckt werden soll, ohne dass es auf ihr Verschulden ankam. Dies betrifft insbesondere die Fälle der sogenannten Kfz-Halterhaftung, bei denen ein Fahrzeughalter sanktionsrechtlich in Anspruch genommen wird, auch wenn nicht erwiesen ist, dass er selbst den Verkehrsverstoß begangen hat. Die betroffene Person muss in diesen Fällen jedoch dem BfJ mitteilen, dass sie nicht verantwortlich ist, weil ein Fall der Halterhaftung vorliegt und die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde (also ggü. dem BfJ) geltend macht.“

Erhebt ein Betroffener den Einwand gegenüber dem BfJ im Anhörverfahren nicht, kann gegen ihn vollstreckt werden (OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2012 – 2 SsRs 2/12). Eine Vollstreckung ist aber in keinem Fall möglich, wenn jemand nur zu einem Bußgeld verurteilt werden soll, weil er den Fahrer nicht preisgibt (Finanzgericht München, Urteil vom 10.10.2013 – 10 K 2217/13).

Wie ist die Rechtslage bei einem Firmenwagen?

Aus der Pflicht, über alle Geschäftsvorgänge Buch zu führen, leitet die Rechtsprechung ab, dass Firmen auch genau festhalten müssen, wer mit dem Firmenwagen unterwegs ist. Kann eine Firma einen solchen Nachweis nicht erbringen – wobei dies auch nach längerer Zeit noch möglich sein muss – droht auch hier ein Fahrtenbuch.

Autor: Dr. jur. Adolf Rebler