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Italien: Kein gutgläubiger Erwerb eines PKW trotz KFZ-Briefes

Auto & Verkehr 20. März 2019
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auremar / stock.adobe.com

Ein in Italien getätigter Autokauf richtet sich nach italienischem Recht. Ist ein italienischer PKW dort im entsprechenden öffentlichen Register eingetragen, kann er nicht gutgläubig erworben werden.

Ein Mann kaufte in Mailand einen Porsche Carrera für € 32.900,00. Der Verkäufer („Giovanni“) übergab die Fahrzeugschlüssel und den Kfz-Brief, auch der ADAC-Kaufvertrag schien korrekt zu sein. Als der Käufer des Wagens jedoch in Deutschland die Zulassung beantragen wollte, wurde offenbar, dass das Fahrzeug zur Fahndung zwecks Sicherstellung vermerkt war.

In der Folge verlangte der vermeintlich wahre Eigentümer aus Italien den Porsche zurück. Das Fahrzeug sei ihm im April 2016 in Mailand gestohlen worden, was er auch den Carabinieri gemeldet habe. Der Käufer des Porsche, der beim Erwerb des Fahrzeuges nichts von dem Diebstahl wusste, ist jedoch der Meinung, er habe das Fahrzeug gutgläubig erworben und sei daher nun der rechtmäßige Eigentümer. Auch wenn der Verkäufer des Porsche nicht Eigentümer des Fahrzeuges gewesen sei, so habe dieser doch den Kfz-Brief besessen. Auch sonst lagen keine Umstände vor, aufgrund derer er hätte vermuten müssen, dass der Verkäufer gar nicht der Eigentümer des Wagens sei.

Das Landgericht Köln gab dem Italiener Recht. Da der Autokauf in Italien stattfand, ist hier italienisches Recht anzuwenden. Auch im italienischen Recht kann man unter gewissen Umständen in gutem Glauben vom Nicht-Eigentümer Eigentum erwerben. Allerdings geht das nicht bei Sachen, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.

Anders als in Deutschland gibt es in Italien nicht nur ein Register für Immobilien (vgl. »Grundbuch«) oder Firmen (vgl. »Handelsregister«), sondern auch ein öffentliches Register für Kraftfahrzeuge. Darin war der ursprüngliche Eigentümer des Porsche als solcher eingetragen. Ein gutgläubiger Erwerb an dem Wagen war daher nach italienischem Recht nicht möglich.

LG Köln, Urteil vom 9.2.2018, 4 O 385/16