Arbeitszeugnis: Beschäftigung während der »Karnevalszeit« ist ausdrücklich zu bescheinigen
Eine Kellnerin kann verlangen, dass der Gastwirt ihr im Arbeitszeugnis bescheinigt, »in der Karnevalszeit« gearbeitet zu haben. Die umfasst am Rhein die gesamte Woche von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.
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