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Eheringe bestellen: Rücktritt ohne Lieferfrist nicht möglich

Familie & Vorsorge 31. August 2026
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Eheringe auf einem Papier und Blumen im Hintergrund

Lumi Stock Studio / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert

Kurz vor der Hochzeit müssen die Eheringe rechtzeitig geliefert werden. Doch was gilt, wenn sich die Lieferung verzögert und kein fester Termin schriftlich vereinbart wurde? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht München. Die Entscheidung zeigt, warum Verbraucher wichtige Absprachen immer schriftlich festhalten sollten.

Eheringe bestellen: Streit um eine verspätete Lieferung

Wer Eheringe bestellen möchte, verlässt sich häufig darauf, dass die Schmuckstücke pünktlich vor dem großen Tag eintreffen. Dass dies nicht immer selbstverständlich ist, zeigt ein Fall vor dem Amtsgericht München.

Ein Hochzeitspaar bestellte in einem Fachgeschäft zwei Eheringe und bezahlte den Kaufpreis von 2.230,20 Euro sofort. Die Hochzeit stand kurz bevor. Nach Angaben der Kundin hatte der Verkäufer zugesagt, die Ringe innerhalb von zwei Wochen zu liefern. Dieser Zeitraum sei wichtig gewesen, um die Ringe vor der Hochzeit noch präsentieren und gegebenenfalls anpassen zu lassen.

Als der Verkäufer später einen deutlich späteren Liefertermin mitteilte, erklärte die Kundin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Um rechtzeitig zur Hochzeit ausgestattet zu sein, kaufte sie außerdem Ersatzringe bei einem anderen Anbieter.

Der Verkäufer hielt den Rücktritt jedoch für unberechtigt. Er ließ die ursprünglich bestellten Ringe anfertigen und verlangte deren Abnahme. Seiner Ansicht nach gab es keine verbindliche Lieferzusage. Im Kaufvertrag war tatsächlich kein fester Liefertermin schriftlich festgehalten worden.

Warum das Gericht den Rücktritt nicht akzeptierte

Das Amtsgericht München gab dem Verkäufer Recht. Die Richter entschieden, dass die Kundin nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten war.

Ausschlaggebend war die Frage, ob die behauptete Lieferfrist von zwei Wochen tatsächlich verbindlich vereinbart worden war. Nach allgemeinen Regeln des Zivilrechts muss derjenige eine Tatsache beweisen, der sich auf sie beruft und daraus Rechte ableiten möchte.

Die Kundin konnte jedoch nicht nachweisen, dass ein fester Liefertermin vereinbart worden war. Weder die zeitliche Nähe zur Hochzeit noch der Hinweis auf einen Fototermin oder die Gespräche im Verkaufsgeschäft reichten dem Gericht als Beleg aus.

Nach Auffassung der Richter spricht vielmehr vieles dafür, dass bei individuell angefertigten Eheringen die übliche Lieferzeit gilt, solange keine besondere Frist ausdrücklich vereinbart wurde. Der Verkäufer erklärte zudem, dass besondere Lieferzusagen in seinem Geschäft grundsätzlich schriftlich festgehalten würden. Eine solche Vereinbarung fehlte hier.

Da keine verbindliche Lieferfrist nachgewiesen werden konnte, bestand auch kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Kundin musste die ursprünglich bestellten Ringe bezahlen, obwohl sie bereits Ersatzringe gekauft hatte.

Fazit: Warum diese Entscheidung auch für Sie wichtig ist

Das Urteil macht deutlich, wie wichtig schriftliche Vereinbarungen im Alltag sind. Wer Eheringe bestellen oder andere individuell gefertigte Produkte kaufen möchte, sollte sich nicht allein auf mündliche Zusagen verlassen.

Besonders bei Anlässen mit einem festen Termin, etwa einer Hochzeit, kann die rechtzeitige Lieferung entscheidend sein. Kommt es später zu Streitigkeiten, müssen Käufer nachweisen können, dass ein bestimmter Liefertermin tatsächlich vereinbart wurde. Fehlt ein entsprechender Nachweis, gelten häufig die üblichen Lieferzeiten.

Für Verbraucher bedeutet das: Lassen Sie wichtige Fristen, Liefertermine und besondere Vereinbarungen immer schriftlich dokumentieren. So schaffen Sie Klarheit und vermeiden unangenehme Überraschungen. Die Entscheidung des Amtsgerichts München zeigt eindrucksvoll, dass fehlende Dokumentation im schlimmsten Fall zu erheblichen Mehrkosten führen kann.

AG München, Urteil vom 10.2.2026, 173 C 9005/25

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