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Kündigung: Arbeitgeber können Lohnansprüche nicht per Vertrag ausschließen

Kündigung, Aufhebung & Arbeitszeugnis • 2. November 2026
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Hand reicht mehrere Geldscheine in einem Umschlag hin

Igor / stock.adobe.com

Nach einer Kündigung vergehen oft Monate, bis ein Gericht über deren Wirksamkeit entscheidet. Für Arbeitnehmer stellt sich in dieser Zeit die existenzielle Frage, ob ihnen weiterhin Gehalt zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat nun für mehr Klarheit gesorgt und eine wichtige Schutzvorschrift des Arbeitsrechts gestärkt.

Arbeitgeber wollten das Risiko einer unwirksamen Kündigung begrenzen

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, mit denen Arbeitgeber finanzielle Risiken im Zusammenhang mit Kündigungsschutzverfahren reduzieren möchten. Häufig wird vereinbart, dass Arbeitnehmer keine Vergütungsansprüche für den Zeitraum zwischen einer ausgesprochenen Kündigung und der gerichtlichen Entscheidung über deren Wirksamkeit geltend machen können.

Hintergrund solcher Regelungen ist der sogenannte Annahmeverzug. Von Annahmeverzug spricht man, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser grundsätzlich zur Arbeit bereit und berechtigt wäre. Stellt sich später heraus, dass eine Kündigung unwirksam war, kann ein Anspruch auf Nachzahlung des entgangenen Arbeitsentgelts bestehen.

Für Arbeitgeber kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben. Je länger sich ein Kündigungsschutzverfahren hinzieht, desto höher fällt unter Umständen die nachzuzahlende Vergütung aus. Deshalb versuchten manche Unternehmen, dieses Risiko vertraglich auszuschließen oder zumindest zu begrenzen.

Bundesarbeitsgericht stärkt den gesetzlichen Vergütungsanspruch

Mit seinem Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung vereinheitlicht und die Rechtslage deutlich klargestellt.

Nach Auffassung des Gerichts kann der gesetzliche Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nicht bereits im Voraus durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Klauseln, die einen solchen Ausschluss vorsehen, sind unwirksam.

Das Gericht betonte, dass das Risiko einer unwirksamen Kündigung allein beim Arbeitgeber liegt. Wer eine Kündigung ausspricht, trägt auch die Folgen, wenn sich diese später als rechtswidrig erweist. Eine vertragliche Verlagerung dieses Risikos auf den Arbeitnehmer widerspricht den zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitsrechts.

Die Richter stellten außerdem heraus, dass die gesetzlichen Regelungen nicht nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses schützen. Sie sollen zugleich sicherstellen, dass Arbeitnehmer während eines Rechtsstreits nicht ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt werden. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn ist daher ein wesentlicher Bestandteil des gesetzlichen Arbeitnehmerschutzes.

Fazit: Unwirksame Kündigung kann für Arbeitgeber teuer werden

Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitsvertragliche Klauseln, die Vergütungsansprüche im Fall eines Annahmeverzugs pauschal ausschließen, können künftig nicht mehr wirksam vereinbart werden.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies einen wichtigen finanziellen Schutz. Stellt ein Gericht fest, dass eine Kündigung unwirksam war, bleibt der Anspruch auf die ausstehende Vergütung grundsätzlich bestehen. Arbeitgeber müssen die entsprechenden Gehaltszahlungen nachholen, obwohl der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit nicht gearbeitet hat.

Für Unternehmen verdeutlicht der Beschluss, dass das wirtschaftliche Risiko einer unwirksamen Kündigung nicht durch vorformulierte Vertragsklauseln auf Beschäftigte übertragen werden kann. Wer arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen vermeiden möchte, sollte daher frühzeitig nach einvernehmlichen und rechtssicheren Lösungen suchen.

BAG, Beschluss vom 28.01.2026, Az. 5 AS 4/25.

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