Widerrufsrecht bei Anwälten: Telefonische Beratung kann bindend sein
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Was geschehen ist
Wer einen Vertrag am Telefon abschließt, denkt häufig an das gesetzliche Widerrufsrecht. Schließlich können viele online oder telefonisch geschlossene Verträge innerhalb einer bestimmten Frist wieder aufgehoben werden. Doch gilt das auch für Anwaltsverträge? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Köln beschäftigen.
Im konkreten Fall hatte eine Mandantin zunächst einen persönlichen Beratungstermin in einer Kanzlei vereinbart. Kurz vor dem Termin bat sie jedoch darum, stattdessen telefonisch beraten zu werden. Es kam zu einem rund 35-minütigen Beratungsgespräch am Telefon. Anschließend erteilte die Mandantin dem Anwalt eine Vollmacht, sodass dieser ihre Angelegenheit weiter bearbeiten konnte. Es folgten weitere Gespräche und Tätigkeiten.
Später vertrat die Mandantin die Auffassung, der Vertrag sei entweder gar nicht wirksam zustande gekommen oder jedenfalls wirksam widerrufen worden. Ihrer Ansicht nach handelte es sich um einen Fernabsatzvertrag, weil die Kommunikation ausschließlich telefonisch und per E-Mail erfolgt sei.
Wann besteht ein Widerrufsrecht bei Verträgen?
Grundsätzlich haben Verbraucher bei Fernabsatzverträgen häufig ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmen für den Vertragsschluss ein auf Telefon, Internet, E-Mail oder andere Fernkommunikationsmittel ausgerichtetes Vertriebssystem nutzt.
Das Gesetz soll Verbraucher schützen, weil sie vor Vertragsschluss keinen persönlichen Kontakt zum Anbieter haben. Deshalb können sie ihre Entscheidung in vielen Fällen innerhalb einer bestimmten Frist überdenken und den Vertrag widerrufen.
Allerdings reicht die bloße Nutzung von Telefon oder E-Mail nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unternehmer seine Geschäftsabläufe gerade auf solche Vertragsabschlüsse aus der Ferne ausgerichtet hat.
Warum das Gericht den Anwaltsvertrag als wirksam ansah
Das Landgericht Köln stellte klar, dass in diesem Fall kein Fernabsatzvertrag vorlag. Maßgeblich war, dass ursprünglich ein persönlicher Termin in der Kanzlei vereinbart worden war. Erst auf ausdrücklichen Wunsch der Mandantin wurde das Gespräch telefonisch geführt.
Nach Auffassung des Gerichts nutzte der Anwalt deshalb kein speziell auf Fernkommunikation ausgerichtetes Vertriebssystem. Auch der Umstand, dass die Kanzlei eine Internetseite betreibt und Mandate aus ganz Deutschland annimmt, genügt hierfür nicht.
Damit bestand kein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Anwaltsvertrag war wirksam zustande gekommen. Auch der spätere Einwand der Mandantin, der Auftrag habe nur unter dem Vorbehalt einer Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung gestanden, überzeugte das Gericht nicht mehr.
Folge der Entscheidung: Der Anwalt konnte sein Honorar verlangen.
Fazit: Warum die Entscheidung für Verbraucher wichtig ist
Die Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt, dass ein telefonisches Beratungsgespräch nicht automatisch ein Widerrufsrecht begründet. Verbraucher sollten daher nicht davon ausgehen, dass sie einen bereits geschlossenen Anwaltsvertrag jederzeit widerrufen können, nur weil der Kontakt per Telefon oder E-Mail erfolgt ist.
Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Wurde der Kontakt ursprünglich für ein persönliches Treffen vereinbart oder erfolgt die telefonische Kommunikation lediglich auf Wunsch des Mandanten, kann ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Wer einen Anwalt beauftragt, sollte deshalb bereits vor der Mandatserteilung klären, welche Kosten entstehen und unter welchen Bedingungen der Vertrag geschlossen wird.
LG Köln, Beschluss vom 01.04.2026, Az. 13 S 177/25