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Verbraucherrechte kennen und Geld zurückfordern

Tipps und Tricks bei Steuererklärungen, Tarifwechsel bei Anbietern von Strom, Gas, Versicherungen – echte Sparfüchse kennen viele Wege ihr Geld zusammenzuhalten! Aber ist Verbrauchern eigentlich bewusst, dass sie auch durch Verfolgen der aktuellen Rechtsprechung bzgl. der Verbraucherrechte bares Geld sparen können? Im letzten halben Jahr wurden allein vor dem BGH vier Urteile gesprochen, mit denen sich Verbraucher viel Geld zurückholen können, sofern sie unter diese Fälle fallen – und davon gehört haben. Eine automatische Rückzahlung gibt es nämlich nicht.

Es geht um viel Geld für die Verbraucher

Es geht konkret um Urteile zu Vorfälligkeitsentschädigungen, Beratungspflichten von Banken, fehlerhaften Klauseln von Widerrufserklärungen, Widerrufen von Fernabsatzverträgen und weiteren. Besonders die Urteile zu den Krediten sind für Darlehensnehmer bares Geld wert. So kann die BGH-Entscheidung zu den Sondertilgungsrechten bei Kreditverträgen oder zum Beispiel das Einfordern der Widerrufsrechte bei Immobilienkrediten bei einer durchschnittlichen Immobilienfinanzierung unter Umständen durchaus einen fünfstelligen Betrag ausmachen.

BGH-Urteile stärken weiter die Rechte der Verbraucher

Alice Wotsch, Smartlaw-Rechtsexpertin und Rechtsanwältin von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwaltskanzlei WinterWotsch in München, betont: „Der Bundesgerichtshof stärkt mit vielen dieser Urteile weiterhin konsequent die Rechte der Verbraucher als Darlehensnehmer. Er erteilt darin erneut der Abrechnungspraxis der Banken zu Lasten der Verbraucher eine klare Absage.“ Doch wie so oft, gilt es auch hier schnell zu handeln und Rechte einzufordern, bevor verbraucherfreundliche Urteile wieder kassiert werden, wie zuletzt das Widerrufsrecht bei alten Immobilienkrediten.

Immer über relevante Urteile informiert

Clever ist, wer den Überblick über diese verbraucherrelevanten Urteile behält. Mit dem Smartlaw-Rechtsradar zum Beispiel werden Smartlaw-Nutzer über die Urteile, für die sie Rechtsdokumente erstellt haben, informiert und erfahren rechtzeitig, ob sie aktiv werden müssen.

Smartlaw erklärt, wer von den wichtigsten Urteilen des letzten halben Jahres profitieren kann.

Kurz & knapp:

1. Bausparer müssen ordentliche Kündigung durch Bausparkasse nicht hinnehmen

OLG-Urteil: OLG Stuttgart, vom 30.03.2016 zum Az. 9 U 171/15, BGH-Urteil wird noch erwartet

Wen betrifft es? Bausparer mit gut verzinsten Bausparverträgen, die noch nicht voll bespart sind, die aber (noch) kein Baudarlehen in Anspruch nehmen wollen und denen deswegen von den Bausparkassen gekündigt wurde.

Was tun? Die Kündigung muss nicht hingenommen werden. Angespartes Geld darf weiter auf dem Konto liegen und vereinbarten Zinsen weiter vom Bausparer kassiert werden. Sollte die Bausparkasse einen Verrechnungscheck geschickt haben, diesen auf keinen Fall einlösen. Widersprechen Sie der Kündigung, wenn ein Bausparvertrag durch Ihre Bausparkasse gekündigt zum Beispiel mit dem Smartlaw-Schreiben.

https://www.smartlaw.de/widerspruch-kuendigung-bausparvertrag

 

2. Frist für Widerrufsrecht bei alten Immobilienkrediten läuft am 21. Juni 2016 aus

Wen betrifft es? Alle Kreditnehmer, die ab dem 01. November 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 Immobilienkredite abgeschlossen haben und deren Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.

Was tun? Schnell handeln und Widerrufsklauseln prüfen lassen – denn die Frist läuft bald aus – zum Beispiel mit Smartlaw.

https://www.smartlaw.de/widerruf-immobiliendarlehen

 

3. Widerrufsrecht bei Immobilienkrediten, die ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, einfordern

BGH-Urteil: Es gibt bisher kein BGH-Urteil diesbezüglich, aber verbraucherfreundliche OLG-Urteile, die die Verbraucherrechte stärken.

Wen betrifft es? Alle Darlehensnehmer mit Immobilienkrediten ab dem 11. Juni 2010 können die Widerrufsbelehrungen ihres Immobilienkredits prüfen lassen.

Was tun? Jetzt prüfen lassen und das fertiges Widerrufsschreiben der Bank zukommen lassen. Das Widerrufsschreiben kann mit Smartlaw erstellt werden.

https://www.smartlaw.de/immobilienkredit-widerrufen

 

4. Vorfälligkeitsentschädigung fällt weg, wenn Verbraucherdarlehen infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers gekündigt wird

BGH-Urteil: vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15

Wen betrifft es? Darlehensnehmer, deren Kredit von der Bank aufgrund von selbst verschuldetem Zahlungsverzug gekündigt wurde, müssen zwar die Verzugszinsen begleichen, nicht aber etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen.

Was tun? Anspruch geltend machen und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verweigern oder bereits gezahlte zurückfordern! Zum Beispiel mit dem Smartlaw-Schreiben zur Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung.
https://www.smartlaw.de/rueckforderung-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

5. Klausel im Darlehensvertrag über Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist ungültig

BGH-Urteil: vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14

Wen betrifft es? Darlehensnehmer, die ihr Darlehen vorzeitig voll zurückzahlen möchten oder aus anderen Gründen außerplanmäßig ihren Kredit auflösen müssen und in ihrem Kreditvertrag ein Sondertilgungsrecht vereinbart haben.

Was tun? Um einen Kredit aufzulösen, ohne Ablöse zu zahlen, einfach den Anspruch prüfen lassen.

 

6. Online-Käufe können auch ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers widerrufen werden

BGH-Urteil: vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15

Wen betrifft es? Online eingekauft und dann entdeckt, dass es das Produkt in einem anderen Shop günstiger gibt? Der Widerruf eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags bedarf keiner Begründung, er muss nur fristgerecht erklärt werden.

Was tun? Widerruf fristgerecht erklären und Ware ordnungsgemäß zurückgeben und sich über das gesparte Geld freuen.