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Pauschalreise: Regenzeit ist kein Reisemangel

Sport & Freizeit 28. Februar 2024
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Romolo Tavani / stock.adobe.com

Ein Urlauber muss sich über typische Witterungsbedingungen am Reiseziel selbst vorab informieren. Dies ist ihm zumutbar (z.B. Online-Recherche). Der Reiseveranstalter muss nicht darüber aufklären, dass in Ecuador im Dezember Regenzeit ist.

Ein Paar buchte bei einem Reiseveranstalter eine exklusive Privatrundreise durch Ecuador für rund € 18.000,–. Gewählte Reisezeit war Mitte bis Ende Dezember 2021.

Nach ihrer Rückkehr machten die Reisenden eine Minderung des Reisepreises in Höhe von gut € 6.000,– geltend. Sie trugen verschiedene Mängel vor (z.B. einen ausgefallenen Ausflug, Lärmbelästigungen), reklamierten aber insbesondere witterungsbedingte Beeinträchtigungen (z.B. Sichtbeeinträchtigungen durch Regen und Nebel).

In erster Instanz sprach ihnen das zuständige Landgericht eine Reisepreisminderung für kleinere Beeinträchtigungen in Höhe von € 800,– zu. Die Regenzeit an sich wurde jedoch nicht als Reisemangel anerkannt.

Die Reisenden griffen die Entscheidung an. Der Veranstalter habe sie zumindest über die typischen Witterungsbedingungen informieren müssen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschied, dem Paar stehen keine Minderungsansprüche zu, soweit die gebuchte Ecuador-Reise in die dort im Dezember herrschende Regenzeit fällt. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten.

Der Reiseveranstalter war auch nicht verpflichtet, die Reisenden über die im Dezember in Ecuador zu erwartende Regenzeit hinzuweisen. Hier hat sich ein allgemeines Umwelt- bzw. Umfeldrisiko verwirklicht. Es ist im gewählten Reisemonat im Andenhochland wie auch im Amazonasgebiet mit starkem Regen und Nebel zu rechnen, der zu Sichtbeeinträchtigungen führen kann.

Den Veranstalter trifft diesbezüglich keine gesteigerte Informationspflicht. Diese besteht nur hinsichtlich der Umstände, bei denen ein Informationsdefizit des Reisenden besteht.

Hier konnten und mussten sich die Reisenden ohne Weiteres über das Internet über die klimatischen Besonderheiten am Urlaubsort selbst umfassend informieren. Dies war unentgeltlich möglich und ist zumutbar – und zwar noch vor der Festlegung eines Reiseziels.

Auch der Umstand, dass es sich um eine hochpreisige Reise handelt, begründet keine besondere Beratungspflicht. Teuer zu Buche schlug hier die Ausgestaltung als exklusive Privatreise mit Gabelflug.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.8.2023, 16 U 54/23