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Wenn Mitarbeiterfotos im Netz verwendet werden

Personalentwicklung & Arbeitsbedingungen 10. Juni 2015
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© Andrey Popov / fotolia.com

Fast jedes Unternehmen verfügt heute über eine eigene Homepage oder einen Facebook-Account und platziert dort gerne die Gesichter seiner Mitarbeiter. Doch das geht nicht ohne die Einwilligung der abgelichteten Person.

Was Arbeitgeber beachten sollten und welche Rechte ihre Mitarbeiter haben

Holen Sie als Chef den Profi-Fotografen ins Haus, um ein betriebliches Fotoshooting mit den Mitarbeitern zu machen, sollten Sie davon ausgehen, dass sich Ihre Mitarbeiter darüber Gedanken machen, ob sie ihr Bild online sehen wollen oder nicht. Denn anders als bei Name und Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, der Veröffentlichung ihres Fotos auf der Unternehmenswebsite zuzustimmen. Wer also nicht will, dass sein Portrait im Netz landet, kann der Verwendung seines Fotos widersprechen.

Das Recht am eigenen Bild

Denn es gilt der Grundsatz: Sie haben das Recht am eigenen Bild. Folglich dürfen ohne Einwilligung der fotografierten Personen die Bilder nicht verwendet werden. Hierbei ist rechtlich gesehen zu unterscheiden, dass sie zwei Mal einwilligen müssen: einmal in das Fotografieren an sich, einmal in den Upload des Bildes. Verletzt der Arbeitgeber dieses Recht und stellt ungefragt Fotos der Mitarbeiter online, können sie Unterlassung und Beseitigung verlangen.

Dabei muss schon die Teilnahme an dem Fototermin freiwillig erfolgen. Die Mitarbeiter dürfen keinem Zwang seitens der Geschäftsleitung oder der Kollegen ausgesetzt sein. Eine Teilnahmepflicht kann sich aber daraus ergeben, dass sie im Unternehmen Repräsentationspflichten übernehmen.

Einwilligung per Model Release regeln

Die Nutzung des Fotos steht also unter einem »Einwilligungsvorbehalt«. Hier ist Vorsicht geboten, denn neben der ausdrücklichen ist auch eine stillschweigende Einwilligung möglich. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Mitarbeiter von ihrem Chef eine Vergütung für das Foto annehmen oder wenn sie der Veröffentlichung auf der Homepage nicht widersprechen, obwohl sie davon Kenntnis haben.

Ihre Einwilligung sollten sie am besten schriftlich erteilen, z.B. mit einem Model-Release-Vertrag und dabei insbesondere den Verwendungszweck klar festlegen. Damit lässt sich dann im Streitfall der Umfang der Einwilligung beweisen (z. B. stimmen sie der Veröffentlichung auf der Homepage des Unternehmens zu, wollen aber nicht auf der Facebook-Seite abgebildet sein).

Was tun, wenn der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet?

Profilfotos

Meistens gibt es Ärger um die Mitarbeiterfotos im Netz, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet und seine einmal erteilte Einwilligung widerruft. Dies ist grundsätzlich zulässig. Sofern der Mitarbeiter ein Einzelfoto entfernt haben möchte, das sein individuelles Profil auf der Unternehmenshomepage zeigt (z. B. Ihre persönliche Qualifikation und Zuständigkeit), muss der Arbeitgeber seinem Verlangen nachkommen und das Bild löschen.

Fotos des betrieblichen Ablaufs

Dient das Bild aber allein sogenannten »Illustrationszwecken«, kann die Sache anders aussehen. Wird also beispielsweise nur eine typische Szene des betrieblichen Arbeitsalltags abgebildet, bei der die Person auf dem Foto austauschbar ist (z. B. zeigt das Bild jemanden beim Telefonieren am Empfang), darf die Aufnahme grundsätzlich auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter verwendet werden. Es sei denn, dies ist ausdrücklich anders im Arbeitsvertrag oder einer individuellen Vereinbarung geregelt.

Gruppenfotos

Vergleichbar ist die Frage bei der Beseitigung von Gruppenfotos aus dem Netz (z. B. Belegschaftsfoto, Abschlussfoto eines Ausbildungsjahrganges). Wer hier als Abgebildeter in der Gruppe nicht individualisierbar ist, kann seine einmal erteilte Einwilligung nicht widerrufen. Hier kommt als »milderes Mittel« beispielsweise eine Bildbearbeitung in Betracht (z. B. kann das Gesicht des ausgeschiedenen Mitarbeiters »verpixelt« werden).