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Untervermietung - Was ist zu beachten?

Mieten & Wohnen 29. Mai 2016
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© Patryk Kosmider / fotolia.com

Wer seine Mietkosten durch “Aufnahme” eines Untermieters senken will, muss den Eigentümer bzw. Vermieter eines Wohnobjekts um Erlaubnis bitten. Andernfalls kann Schadensersatz oder die außerordentliche Kündigung folgen.

Rechte und Pflichten von Haupt- und Untermieter

Wie der Vermieter einer Wohnung und dessen Mieter sollten auch der Mieter und ein potenzieller Untermieter einen Vertrag schließen. Hier können die unterschiedlichsten Dinge festgelegt werden – etwa der Termin, wann die Untermiete enden soll. Im Vertrag sollte auch die Mietzinshöhe beschrieben werden sowie natürlich die Räume, die vom Untermieter genutzt werden können. Durch diesen Untermietvertrag sind der Mieter wie auch der Untermieter auf der sicheren Seite, Streitigkeiten können dadurch vermieden werden.

Grundsätzlich gilt, dass zwischen dem Untermieter und dem Hauptmieter einer Wohnung dieselben Rechte und Pflichten gelten, die auch zwischen dem Hauptmieter und dem Vermieter gelten. Unter anderem hat der Untermieter zum Beispiel das Recht, die Miete zu mindern, falls in der Wohnung bestimmte Mängel nicht behoben werden.

Zu beachten ist auch, dass der Vermieter der Wohnung ein Mitbestimmungsrecht über den Untermieter hat.

Genehmigungsrechte des Vermieters

Grundsätzlich muss der Vermieter der Untermiete zustimmen. Das ist in Paragraph 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Will der Hauptmieter eine Wohnung jedoch nur teilweise untervermieten, also etwa ein Zimmer herauslösen und dieses weitervermieten, so sind die Vermieterrechte eingeschränkt: Er darf die Genehmigung nur verweigern, wenn das Untermietverhältnis unzumutbar für ihn ist. Das bestimmt Paragraph 553 des BGB. Dafür muss beispielsweise in der Person des Dritten (= des neuen Untermieters) ein wichtiger Grund vorliegen oder der Wohnraum nach der Weitervermietung übermäßig belegt sein.

Erlaubnis zur Untervermietung muss eingeholt werden!

Der Vermieter muss seinen Segen zur Weitervermietung geben. Unterbleibt dies, kann der Hauptmieter zu Schadensersatz verpflichtet werden. Oder die außerordentliche Kündigung bekommen. Ein Entsprechendes Anschreiben an Ihren Vermieter können Sie mit Smartlaw hier erstellen.