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Mieter füttert Tauben aus dem Fenster heraus: Fristlose Kündigung!

Mieten & Wohnen 17. März 2020
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tsomka / stock.adobe.com

Wilde Tauben zu füttern, ist allgemein verboten. Sie gelten als Krankheitsüberträger. Wer sich als Mieter nicht daran hält und durch regelmäßiges Füttern aus dem Fenster die Vögel zudem anlockt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Der Mieter einer Wohnung in Nürnberg hatte es sich zur Angewohnheit gemacht, mehrmals täglich aus seinem Fenster im vierten Stock Tauben zu füttern. Insgesamt 30 Tauben hatte er auf diese Weise angelockt. Das war dem Vermieter zu viel. Er forderte den Mieter auf, die Tauben nicht mehr zu füttern. Der gab sich uneinsichtig und erhielt daraufhin schließlich die fristlose Kündigung.

Das Amtsgericht Nürnberg meinte zurecht. Das Verhalten des Mieters, an sieben Tagen mehrmals täglich Tauben zu füttern, sei eine erhebliche Pflichtverletzung. Es störe den Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig. Denn auch Nachbarn waren bereits an den Taubenfreund herangetreten und hatten vergeblich von ihm verlangt, die Tauben nicht länger zu füttern.

(AG Nürnberg, Urteil vom 8.4.2016, Az. 14 C 7772/15)

​Da das Taubenfüttern in den meisten Gemeinden mit einem ordentlichen Bußgeld geahndet wird, kommt bei besonders uneinsichtigen Taubenfütterern eine Anzeige infrage. Unter Umständen hilft schon die Drohung damit.