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Betriebskostenabrechnung: Bei unverschuldeter Verspätung darf Kaution nach Mieterauszug länger einbehalten werden

Mieten & Wohnen 10. August 2018
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Betriebskostenabrechnung: Bei unverschuldeter Verspätung darf Kaution nach Mieterauszug länger einbehalten werden

© blende11.photo / stock.adobe.com

Kann ein vermietender Wohnungseigentümer die Betriebskostenabrechnung wegen noch ausstehender WEG-Jahresabrechnung nicht machen, trifft ihn kein Verschulden. Die Kaution ausgezogener Mieter muss solange nicht voll zurückgezahlt werden.

Mehr als sechs Monate nach der Beendigung eines Mietverhältnisses über eine Eigentumswohnung verlangte der Mieter im Jahr 2017 die Rückzahlung der seinerzeit geleisteten Mietkaution. Die Vermieterin verweigerte dies mit Hinweis auf die noch ausstehende Jahresabrechnung ihrer Eigentümergemeinschaft für das Jahr 2015. Die wollte der Ex-Mieter nicht abwarten. Er verwies darauf, dass die Abrechnung bis zum 31.12.2016 hätte erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die Vermieterin ohnehin keinen Anspruch auf eine Nachzahlung. Die Vermieterin hielt dagegen, dass ihr eine fristgerechte Abrechnung nicht möglich sei, da aufgrund eines WEG-Rechtstreits, in dem ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse, die Unterlagen zur Heizkostenabrechnung fehlen würden. Der Mieter klagte daraufhin die Rückzahlung der Kaution ein. Ohne Erfolg.

Das Landgericht München I entschied, dass die Vermieterin kein Verschulden an der Situation treffe. Deshalb liege hier ein Ausnahmefall vor. Zwar müsse der Vermieter grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten über die Kaution abrechnen. Im Einzelfall könne die Abrechnungsfrist länger sein. So lag der Fall hier. Die Vermieterin habe in Erwartung der noch ausstehenden Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015 und der Nachzahlungspflicht aus den Vorjahren die Kaution bis zur endgültigen WEG-Jahresabrechnung einbehalten dürfen.

LG München I, Urteil vom 18.1.2018, Az. 31 S 11267/17