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Abfindung bei Aufhebungsvertrag: Für die Höhe gibt es Faustregeln

Kündigung, Aufhebung & Arbeitszeugnis 28. Dezember 2015
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© UBER IMAGES / fotolia.com

Die Zahlung einer Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag bietet Arbeitgebern wie Arbeitnehmern Vorteile. Entgegen der landläufigen Meinung gibt es aber keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung.

Es sei denn, sie wurde zuvor im Arbeitsvertrag festgelegt oder ist in einem Sozialplan verankert. Damit ist natürlich auch die Höhe der Abfindung, die am Ende gezahlt wird, eine Sache der Verhandlung. Allerdings haben sich im Laufe der Zeit einige Faustregeln entwickelt, an die sich in den meisten Fällen auch gehalten wird, wenn die Frage der Höhe einer Abfindung zu beantworten ist.

Verhinderung eines Arbeitsprozesses

Wenn es darum geht, im Falle eines vom Arbeitgeber angebotenen Aufhebungsvertrages die Höhe einer Abfindung festzulegen, dann sollte der Arbeitnehmer sich über einige Dinge im Klaren sein. In erster Linie natürlich darüber, dass der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag in aller Regel nicht ganz uneigennützig anbietet. Meist möchte er verhindern, dass der Beschäftigte, der sich vielleicht ungerecht behandelt fühlt, zum Gericht marschiert, um den Fall von den Richtern beurteilen zu lassen. Auf den Arbeitgeber könnte in diesem Fall ein langwieriger und damit auch kostspieliger Prozess zukommen, und das auch noch mit oft ungewissem Ausgang.

Vor Vertragsunterschrift Augen auf

Stimmt der Arbeitnehmer jedoch einem Aufhebungsvertrag zu, ist der Gang vor das Gericht ausgeschlossen. Dann aber sollte er in jedem Fall auf eine Abfindung drängen, allein schon, da er nicht weiß, wann er wieder in Lohn und Brot stehen wird. Aber noch vor den Verhandlungen über die Höhe einer Abfindung sollte der Arbeitnehmer den angebotenen Aufhebungsvertrag anwaltlich prüfen lassen. Denn wenn er, eine schöne Abfindung in Aussicht, blind unterschreibt, kann es später ein böses Erwachen beispielsweise in Form von Sperrzeiten bezüglich des Arbeitslosengeldes geben.

Ein halbes Bruttogehalt mal Jahre

Bei der Höhe der Abfindung hat sich folgende Faustregel ergeben: Sie beträgt ein halbes Brutto-Monatsgehalt des Arbeitnehmers, multipliziert mit der Anzahl der Jahre, die der Arbeitnehmer in dem Unternehmen tätig war.

Ein Beispiel: Wurde die Tätigkeit mit einem Bruttogehalt von 5.000 Euro entlohnt und war der Arbeitnehmer zehn Jahre lang für das Unternehmen tätig, so sollte über eine Abfindung in Höhe von 25.000 Euro nachgedacht werden. Und natürlich kommt es immer auch auf den jeweiligen individuellen Fall an. Was man nie vergessen darf: Der Arbeitnehmer möchte sich ja sozusagen “freikaufen”; hat er den Arbeitnehmer zuvor beispielsweise schlecht behandelt und ist dies auch belegbar, so steigen automatisch auch die Chancen des Arbeitnehmers vor Gericht. In solchen Fällen kann dann der Arbeitnehmer seine Abfindungsforderungen ruhig auch etwas höher ansetzen.

Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp: Was muss bei der Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer beachtet werden?