Direkt zum Inhalt

Das Testament muss rechtssicher abgefasst sein

Erben & Schenken 11. Mai 2016
Image

© Björn Wylezich / fotolia.com

Wenn man zu Lebzeiten festlegen möchte, wer nach dem Tod der Erbe des Vermögens sein soll, muss man ein Testament machen. Damit wird auch ausgeschlossen, dass die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt, in der Regel erben der Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder. Beim Verfassen eines Testaments müssen einige wichtige Dinge berücksichtigt werden.

Vor- und Nachteile von Testamenten

Eheleute könne frei darüber entscheiden, ob sie jeweils ein Einzeltestament anfertigen wollen oder aber ein gemeinschaftliches (Ehegatten-)Testament. Beide Arten von Testamenten haben Vor- und Nachteile. Mit Einzeltestamenten sind die Eheleute flexibler. Ändern sich beispielsweise die Lebensumstände, kann ein solches Testament jederzeit geändert werden, ohne dass dies dem Lebenspartner mitgeteilt werden muss. Anders beim gemeinschaftlichen Testament: Hier muss der Widerruf des Testaments oder von Teilen davon dem Ehepartner mitgeteilt werden.

Wichtige Dinge im Einzeltestament beachten

Hat man sich also dazu entschlossen, ein Testament aufzusetzen, müssen einige wesentliche Dinge beachtet werden, damit das Testament auch gültig ist. Als Voraussetzung muss man mindestens 18 Jahre alt sein; ist man jünger als 16 Jahre alt, kann man kein gültiges Testament aufsetzen, 16- bis 18-Jährigen ist es gestattet, ein öffentliches Testament zu erstellen. Ein Testament muss mit der Hand geschrieben und mit vollem Namen unterschrieben sein. Wichtig ist auch, das Datum anzugeben, wann es angefertigt wurde. Falls ein Testament einmal geändert werden sollte und alte Versionen ebenfalls noch vorhanden sind, kann anhand des Datums festgestellt werden, welche Version die aktuell gültige ist.

Festlegung der Erbfolge

Um es noch einmal festzuhalten: Wer ein Testament aufsetzt, bestimmt die Erbfolge selbst, entscheidet also zu Lebzeiten darüber, wem das Vermögen nach dem Tod zukommen soll. Ist nach dem Tod kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, auf die kein Einfluss ausgeübt werden kann. Dass die Deutschen sich zunehmend intensiver mit dem Thema Vererben und Erben beschäftigen, hat in diesem Jahr eine Studie der Postbank ergeben. Demnach halten es 77 Prozent der Befragten für „ganz besonders wichtig“, dass die Aufteilung des Besitzes klar geregelt ist. Erst an zweiter Stelle steht der Wunsch, dass nach dem Tod auch alle nötigen Dokumente vorliegen.

Auch Schulden sind vererbbar

Die Erbfolge soll sicherstellen, dass nächste Verwandte des Verstorbenen zu ihrem Recht kommen – auch wenn kein gültiges Testament vorhanden ist oder sie komplett enterbt worden sind. Demzufolge kann jede Person, die einen engen Verwandten verliert, durch die gesetzliche Erbfolge ein Erbe antreten müssen. Das Wort „müssen“ mag an dieser Stelle verwundern, denn in den meisten Fällen wird sich kaum jemand gegen ein (un)verhofftes Erbe wehren. Häufiger als man denkt, werden heute statt Vermögen jedoch Schulden vererbt. Und auch hier gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer weiß, dass nahe Verwandte verschuldet sind, sollte deshalb einige Vorsichtsmaßnahmen treffen.

Wie man Erb-Schulden vermeidet

Der erste Schritt ein derart schweres Erbe zu vermeiden, liegt in der Prüfung der Erbfolge. Wenn sich hierbei herausstellt, dass man selbst als Erbe nicht in Betracht kommt, erübrigen sich weitere Schritte. Andernfalls bleibt die Option, das Erbe innerhalb einer sechswöchigen Frist abzulehnen. Ansprechpartner in diesem Fall ist das Amtsgericht des Ortes, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Erstwohnsitz hatte. Die Sechswochenfrist beginnt mit dem Tag, an dem man von dem Erbe erfahren hat. Sollte der Verstorbene im Ausland gelebt haben, wird aus dieser Frist eine Sechsmonatsfrist.

Prüfung der Erbfolge ist Basis für rechtssichere Testamente

Doch nicht nur Erben profitieren von einer Prüfung der Erbfolge. Wer Wert darauf legt, sein Vermögen nach den eigenen Vorstellungen zu vererben, kommt um die Prüfung der Erbfolge nicht herum. Oftmals stellt sich heraus, dass bestimmten Personen aus der Verwandtschaft ein Mindesterbe zusteht. Auf dem Fundament der Erbfolge lässt sich berechnen, dass diese Personen nur ihren Pflichtanteil und nicht mehr erhalten. Erbfolgeprüfungen sind also in jedem Fall empfehlenswert.

Rechtssichere Testamente Verfassen

Ein Testament ist wirksam, wenn es handschriftlich verfasst wurde und ein ernsthafter Wille zur Errichtung eines Testaments festgestellt werden kann. Dieser Wille ist im Zweifel jedoch nicht anzunehmen, wenn das Testament beispielsweise auf kleinen Zetteln verfasst wurde.

Eine Frau hinterließ eine Tochter und vier Enkelkinder, die aus der Ehe ihres vorverstorbenen Sohnes stammten. Die Enkelkinder beantragten einen Erbschein nach dem Tod der Großmutter. Hierfür legten sie zwei Schriftstücke aus dem Jahr 1986 vor. Sie waren überzeugt, dass es sich hierbei um gültige Testamente handelte.

Aus diesen Schriftstücken sollte sich eine Erbeinsetzung zugunsten ihres verstorbenen Vaters ergeben. Damit wären sie nun als Miterben anzusehen. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. 8×10 cm großen, von Hand ausgeschnittenen Zettel. Darauf waren handschriftlich ein paar Wörter notiert. Das zweite Schriftstück – ein mehrfach gefaltetes Stück Pergamentpapier – enthielt ebenfalls Notizen.

Der Erbscheinantrag wurde vom Amtsgericht Lübbecke zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte dessen Entscheidung. Es kann hier nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen handelt. Die Errichtung eines Testaments setzt einen ernstlichen Testierwillen voraus. Dieser ist vorliegend nicht erkennbar. Die Verstorbene war der deutschen Sprache mächtig. Es wäre ihr jederzeit möglich gewesen, ein Testament mit ganzen Sätzen und auf einer „üblichen Schreibunterlage“ aufzusetzen. Diese Schriftstücke deuten aufgrund ihrer Erscheinungsform und ihres Inhalts darauf hin, dass es sich dabei nur um Entwürfe und nicht um ein wirksames Testament handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, 10 W 153/15).

Gültige Testamente müssen handschriftlich verfasst sein

Der Erblasser hatte alles fein säuberlich am PC getippt: Die alte Wanduhr sollte an Onkel Harry gehen, der Beistelltisch (Eiche rustikal) an den Lieblingsneffen. Allen beweglichen wie auch immobilen Besitztümern war ein neuer Eigentümer zugewiesen worden, für den Augenblick des eigenen Ablebens. Formvollendet auf Papier, wie der Erblasser dachte. Doch genau die Form war es, die das gesamte Werk in den Augen des Nachlassgerichtes hinfällig machte. Testamente nämlich dürfen in Deutschland nur von Hand verfasst werden. Der letzte Wille aus dem Computer ist rechtlich ebenso ungültig wie jener aus der guten, alten Schreibmaschine. Wer die Regel “Handschriftlichkeit” missachtet, erzeugt automatisch “Testamente”, die ihr Papier leider nicht wert sind. In diesem Fall tritt ein früheres Testament in Kraft oder aber die gesetzliche Erbfolge.

Weitere Regularien

So handschriftlich, wie sie verfasst sind, müssen Testamente auch unterschrieben sein, und zwar mit Vornamen und Familiennamen. Abgesehen vom gemeinschaftlichen Testament muss der gesamte Text vom Erblasser geschrieben worden sein. Weitere wichtige Inhalte sind: das Datum (Tag, Monat, Jahr) und der Ort, an dem der letzte Wille bekundet wurde. Ein individuelles Testament kann jederzeit widerrufen und neu aufgesetzt werden. Beim gemeinschaftlichen Testament geht dies naturgemäß nur im wechselseitigen Einvernehmen. Wer minderjährig ist oder nicht lesen kann, darf gar kein Testament abfassen.

Amtsgericht oder Schreibtischschublade? Aufbewahrung des Testaments

Wer das Gottvertrauen hat, dass seine Wohnung nicht abbrennt oder er ausgeraubt wird, der kann sein handschriftliches Testament privat aufbewahren. Ob nun hinter den Ananaskonserven oder in der Schreibtischschublade: In diesem Fall aber bitte nicht vergessen, den oder die Erben rechtzeitig über den Aufbewahrungsort zu unterrichten! Wer auf “Nummer sicher” gehen möchte, der kann seinen letzten Willen gegen Gebühr beim Amtsgericht hinterlegen.