Direkt zum Inhalt

Betreuungsverfügung – wichtiger Bestandteil der Altersvorsorge

Arzt, Patient & Behinderung 25. Februar 2016
Image

© Gajus / fotolia.com

Wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Krankheit oder erheblich beeinträchtigenden körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen, stellt das Betreuungsgericht für sie einen Betreuer.

Als Betreuer kann eine völlig fremde Person eingesetzt werden. Mit einer Betreuungsverfügung besteht die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Betreuungsperson zu nehmen.

Was kann in einer Betreuungsverfügung geregelt werden?

In einer Betreuungsverfügung kann insbesondere festgelegt werden,

  • wer als Betreuer bestellt bzw. nicht bestellt werden soll,
  • nach welchen Grundsätzen der Betreuer das Vermögen verwalten soll,
  • auf was bei der Betreuung geachtet werden soll (z. B. Beibehaltung der bisherigen Lebensgewohnheiten des Betreuten),
  • welche Pflegedienste bei häuslicher Pflege beauftragt bzw. nicht beauftragt werden sollen,
  • in welchem Pflegeheim bzw. Krankenhaus man bei stationärer Pflege untergebracht bzw. nicht untergebracht werden will.

Welchen Anforderungen muss die Betreuungsverfügung entsprechen?

Die Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst und den Namen des Verfassers, seine Wünsche, Ort und Datum sowie die Unterschrift enthalten. Wenn eine Person als Betreuer vorgeschlagen werden soll, muss diese in der Verfügung konkret benannt werden.

Damit die Betreuungsverfügung wirksam werden kann, muss sie dem Betreuungsgericht im Original vorliegen. Bei der Entscheidung, wo die Verfügung aufbewahrt wird, ist deshalb vor allem die Fragen wichtig, wie das Gericht an das Original kommt. Am einfachsten ist die Aufbewahrung bei den eigenen persönlichen Unterlagen. In einigen Bundesländern (z. B. in Hessen, Niedersachsen, Sachsen Sachsen-Anhalt, Thüringen) kann die Betreuungsverfügung bei den Betreuungsgerichten hinterlegt werden.

Systematischer Aufbau

Von einer eigenständig verfassten Patientenverfügung ist dringend abzuraten. Zum einen, weil in vielen Aspekten juristische Expertise oder ärztliche Beratung gefragt ist. Zum anderen, weil es in vielen solchen Fällen zu Missverständnissen durch eine falsche Wortwahl und eine verwirrende Argumentationsstruktur kommen kann. Gerade wenn Angehörige andere Wünsche als der Verfasser der Patientenverfügung hegen, können sie dann gegenüber den Ärzten leicht ihren Willen durchsetzen.

Auf Aktualität achten

Oft ändern sich im Laufe der Jahre nicht nur die eigene Meinung, sondern auch die medizinischen und juristischen Rahmenbedingungen. Vor allem im letzteren Fall verliert eine zuvor erlassene Patientenverfügung ihre Relevanz. Auch dann profitiert man von den Angeboten moderner Unternehmen, die von sich aus den Kunden über Änderungen in der Gesetzgebung informieren.

Welche Aufgaben hat der Betreuer?

Der Betreuer vertritt den Betreuten im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtlich und außergerichtlich. Mögliche Aufgabenbereiche wären beispielsweise Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten oder Bestimmung des Aufenthalts.

Der Betreuer muss die Angelegenheiten des Betreuten so besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Soweit sich also der Betreute zu seinen Wünschen äußern kann oder diese vorsorglich niedergelegt hat, muss der Betreuer diesen Wünschen entsprechen.

Haftet der Betreuer für seine Entscheidungen?

Gegenüber dem Betreuten ist der Betreuer für alle Schäden haftbar, die er in seinem Aufgabenkreis durch Vorsatz oder mangelnde Sorgfalt verursacht. In der Praxis bedeutet das, dass der Betreuer nicht nur für die falsche Ausführung von Aufgaben haftet, sondern auch, wenn er notwendige Maßnahmen unterlässt, so z. B. bei verspäteten Anträgen auf Rente oder Sozialhilfe, riskanten Geldanlagen oder Verkauf einer Immobilie bei einer ungünstigen Marktlage. Darüber hinaus können auch die Erben des Betreuten unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Tipp: Für den Betreuer ist es ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der ehrenamtliche Betreuer kann Erstattung dieser Kosten verlangen.

Hat der Betreuer Anspruch auf eine Vergütung?

Grundsätzlich erfolgt eine Betreuung ehrenamtlich und damit unentgeltlich. Seine mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen muss der ehrenamtliche Betreuer allerdings nicht aus eigener Tasche tragen. Vielmehr steht ihm ein Anspruch auf Kostenersatz zu. Dabei kann der Betreuer zwischen einer pauschalen Aufwandsentschädigung und dem Einzelnachweis seiner Aufwendungen wählen. Die Aufwandsentschädigung kann der Betreuer unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn ihm die Vermögenssorge zusteht.

Der berufsmäßige Betreuer erhält je nach seiner beruflichen Qualifikation einen Stundensatz zwischen 27 und 44 Euro. In diesem Betrag ist der Ersatz für seine Aufwendungen enthalten.

In welchem Umfang unterliegt der Betreuer einer gerichtlichen Kontrolle?

Auf der Grundlage der jährlich vom Betreuer zu liefernden Berichte prüft das Betreuungsgericht, ob der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten in dessen Sinne regelt. Für manche Entscheidungen in finanziellen oder persönlichen Angelegenheiten reicht dies jedoch nicht aus. In diesen Fällen müssen dann die Entscheidungen des Betreuers durch das Gericht genehmigt werden.

In finanziellen Angelegenheiten sind u.a. die Aufnahme von Krediten, größere Geldbewegungen oder der Verkauf von Immobilien genehmigungspflichtig. Ärztliche Maßnahmen wie die Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Auch die Unterbringung des Betreuten, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (z. B. Bettgitter, Festbinden), ist grundsätzlich nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.

Die Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht beinhaltet mehrere Eben. Neben Patienten- und Betreuungsverfügungen lassen sich mit ihr auch Vermögens- und andere persönliche Angelegenheiten regeln. Im Vergleich zur Patientenverfügung handelt es sich hierbei also um das „größere Paket“, mit dem man umfassend die eigenen Wünsche und Vorstellungen für das Lebensende bestimmt.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person bevollmächtigen, in ihrem Namen wichtige persönliche Entscheidungen zu fällen. Dazu gehört auch der Zugriff auf das eigene Vermögen. Dies ist notwendig, wenn etwa Rechnungen bezahlt werden müssen und Sie selbst dazu nicht in der Lage sind. Ohne eine Vorsorgevollmacht geht der Fall an ein Betreuungsgericht, das einen Betreuer aus dem Kreis der engsten Angehörigen bestimmt. Da auf einen Betreuer zeitaufwendige Pflichten wie die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses zukommen, müssen gesetzlich bestimmte Betreuer auch die nötige Zeit und ein gewisses Maß an Fähigkeiten mitbringen. Wenn diese ihren Pflichten nicht oder zu spät nachkommen, zieht dies oft ernste Konsequenzen für den zu Betreuenden nach sich: Eine notwendige Behandlung wird unter Umständen zu spät oder gar nicht begonnen oder Rechnungen werden solange nicht gezahlt bis es zum Prozess kommt. Gute Vorsorgeverfügungen können nicht durch eine Mustervorlage ersetzt werden. In jedem Fall sollte man auf Individualisierbarkeit und die optionale Verknüpfung mit Patienten- und Betreuungsverfügungen achten.

Sind Sie sich nicht sicher, welches das richtige Vorsorgedokument für Sie ist?
Mit Hilfe eines intelligenten Frage-Antwort-Dialogs können Sie hier das richtige Vorsorgedokument für Ihre Situation ermitteln.