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Praktikant oder Werkstudent? Was Arbeitgeber mit Blick auf den Mindestlohn zu beachten haben

Arbeitsvertrag & Einstellung 16. Februar 2016
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Praktikant oder Werkstudent? Was Arbeitgeber mit Blick auf den Mindestlohn zu beachten haben
Seit der Einführung des Mindestlohns im Januar 2015 stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, ob es sich überhaupt noch rechnet, Studenten einzustellen?

Die Antwort ist auf jeden Fall: „Ja, es lohnt sich!“. Denn so haben die Unternehmen die Möglichkeit, die besten Absolventen abzufangen und für ihr Unternehmen zu gewinnen.

Doch wo liegen eigentlich die Unterschiede zwischen Praktikant und Werkstudent? Welche Unterschiede muss man nach der Einführung des Mindestlohns beachten und welches Modell rentiert sich mehr für den Arbeitgeber?

Seit der Einführung im Jahr 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn für nahezu alle Arbeitnehmer in Deutschland. Zum 1. Januar 2017 wurde der Mindestlohn um 0,34 EUR angehoben und beträgt nun 8,84 EUR pro Stunde.

Was bei Werkstudenten zu beachten ist

Da das Studium bei Werkstudenten im Vordergrund steht, dürfen diese während des Semesters maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten. In den Semesterferien spielt die wöchentliche Stundenzahl jedoch keine Rolle. Auch muss die Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich nicht im direkten Bezug zum Studium stehen.

Werkstudenten sind als Vollzeitstudenten an einer Uni eingeschrieben, wer aber an einer Fernuniversität studiert, ein Zweitstudium macht oder gerade promoviert darf trotzdem nicht als Werkstudent eingestellt werden. Auch wer sich lediglich in studienähnlichen Verhältnisse befindet, wie zum Beispiel Schüler, Praktikanten oder Arbeitnehmer in einer beruflichen Weiterbildung, gilt ebenfalls nicht als Werkstudent.

Um Ärger mit den Arbeits- und Sozialgerichten und damit entstehende Kosten zu vermeiden ist es unerlässlich, dass der Arbeitgeber vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages für einen Werkstudenten prüft, ob der Status „Werkstudent“ auch wirklich zutreffend ist.

Vorteile bei Sozialversicherung und Rentenbeiträgen

Auch bei den Versicherungsbeiträgen gilt es bei Werkstudenten einige wichtige Sachen zu beachten.
Sozialversicherungsfrei ist ein beschäftigter Student dann, wenn sein Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Jahren auf maximal 70 Tage oder drei Monate pro Jahr befristet ist.

Werkstudenten oder auch „ordentliche Studierende“ bleiben aufgrund des Werkstudentensprivilegs bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, jedoch müssen sie, je nach Höhe des Einkommens in die Rentenversicherung einzahlen. Manche Arbeitgeber übernehmen außerdem die Studiengebühren des Werkstudenten, diese Leistung wird nicht als Einkommen angesehen und zählt somit auch nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Beiträgen.

Falls der Werkstudent über die maximale Arbeitszeit kommen sollte, entfällt jedoch das Werkstudentenprivileg, was zur Folge hat, dass der Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge (nach-)zahlen müsste. Darum ist es zu empfehlen, dass bereits im Arbeitsvertrag eine, maximale Stundenzahl pro Woche eingetragen wird.

Unternehmen kennenlernen

Natürlich lassen sich während dieser Zeit auch wertvolle Kontakte knüpfen, der Werkstudent lernt zudem Arbeitsweisen in einem Unternehmen kennen und ganz allgemein, wie solche Unternehmen organisiert und strukturiert sind. Oft werden diese Studenten später nach Abschluss ihres Studiums dann auch im Unternehmen angestellt. Auch im Lebenslauf macht es sich in der Regel positiv bemerkbar, wenn bei Bewerbungen auf eine Arbeitsstelle eine Tätigkeit als Werkstudent angegeben werden kann.

Was bei Praktikanten zu beachten ist

Das Ziel eines Praktikums in einem Unternehmen ist das Erlangen praktischer Kenntnisse, dabei steht der Praktikant für eine begrenzte Zeit bei dem Unternehmen unter einem ordentlichen Vertrag. Je nach Art des Praktikums fallen Praktikanten unter den Mindestlohn, dabei wird nach Pflicht-, Orientierungs- und freiwilligen Praktika unterschieden.

Um sich beruflich besser orientieren zu können, absolvieren viele Schulabgänger erstmal ein Orientierungspraktikum, ehe sie mit dem Studium oder einer Ausbildung anfangen. Sind diese Praktika auf drei Monate begrenzt, fallen die Praktikanten nicht unter den Mindestlohn.
Wird das Praktikum im Rahmen einer Ausbildungs- oder Studiumsordnung absolviert, ist es ein Pflichtpraktikum und fällt ebenfalls nicht unter den Mindestlohn, auch wenn es länger als drei Monate dauert.

Möchte jemand einfach begleitend zum Studium oder Ausbildung praktische Kenntnisse durch ein Praktikum erlangen, handelt es sich dabei um ein freiwilliges Praktikum. Dieses fällt ebenfalls nicht unter den Mindestlohn, vorausgesetzt es dauert maximal nicht länger als drei Monate und der Praktikant war nicht zuvor schon mal als Praktikant im gleichen Unternehmen.

Welche Variante rentiert sich?

Ehe ein Unternehmen sich dafür entscheidet, ob es einen Werkstudenten oder einen Praktikanten einstellt, sollte es sich erstens darüber im Klaren sein, welches Ziel mit der Einstellung erreichen werden soll und zweitens für wie lange es bereit ist, jemanden einzustellen.

Möchte man beispielsweise einen jungen, flexiblen Mitarbeiter, der für einige Jahre im Unternehmen bleibt, eventuell personelle Engpässe überbrücken kann und gegebenenfalls sogar Interesse an einer späteren Festanstellung hat, so ist der Werkstudent die bessere Lösung.

Möchte das Unternehmen lieber gute Absolventen anwerben, die nur kurzzeitig da sind und das Unternehmen mit einer anderen Denkweise bereichern? Dann ist ein Praktikant die bessere Lösung.