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Mehr als eine Geste: Verträge für Praktikanten

Arbeitsvertrag & Einstellung 7. Juni 2016
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Mehr als eine Geste: Verträge für Praktikanten

© contrastwerkstatt / fotolia.com

Praktikanten einen Vertrag zu geben, sollte mittlerweile eine Selbstverständlichkeit sein. Und zwar für Unternehmen jeder Art und jeder Größe. Denn häufig befürchten Praktikanten, als günstige Arbeitskraft ausgebeutet zu werden.

Der Praktikantenvertrag signalisiert dagegen deutlich nach außen, dass es sich um ein geregeltes Beschäftigungsverhältnis mit Rechten und Pflichten auf beiden Seiten handelt. Doch die Tücke liegt beim Praktikantenvertrag für Praktikanten im Detail.

Zuerst sollte die grundsätzliche Frage geklärt sein: Handelt es sich überhaupt um einen Praktikanten oder um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz? Denn allein die Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses als Praktikum reicht nicht aus, um dieses rechtsgültig als solches zu definieren. Unternehmen, die für einen regulären Arbeitsplatz Praktikanten einstellen, riskieren vor deutschen Arbeitsgerichten empfindliche Strafen. Ein „echtes“ Praktikum hingegen ist kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines Arbeitsvertrages, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Hierfür sollte folgerichtig kein Arbeitsvertrag, sondern ein spezieller Praktikantenvertrag geschlossen werden.

Wie ist ein Praktikum definiert?

Ein Praktikum ähnelt einem Ausbildungsverhältnis. Es dient dazu, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben. Anders als bei einer Ausbildung, für die es eines speziellen Ausbildungsvertrags bedarf, definiert sich ein Praktikum durch ein überschaubares Zeitfenster, das in der Regel nicht länger als wenige Wochen oder Monate dauern darf. Darüber hinaus hat ein Praktikant Anspruch auf ausführliche Betreuung, Anleitung und Information. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, handelt es sich in der Regel nicht um ein Praktikumsverhältnis.

Pflicht- oder freiwilliges Praktikum?

Bei Praktikanten ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um ein freiwilliges oder um ein Pflichtpraktikum handelt. Diese Unterscheidung ist nicht ganz unwichtig. So haben Pflichtpraktikanten beispielsweise keinen Urlaubsanspruch und ihnen muss im Gegensatz zu freiwilligen Praktikanten auch kein gesetzlicher Mindestlohn gezahlt werden.

Es handelt sich grundsätzlich dann um ein Pflichtpraktikum, wenn es im Rahmen einer Ausbildung, eines Studiums oder der normalen schulischen Laufbahn zwingend vorgesehen ist. Ist der Praktikant nicht verpflichtet, ein Praktikum zu absolvieren, handelt es ich grundsätzlich um ein freiwilliges Praktikum.

Unterschiede zwischen Arbeits- und Praktikumsverhältnissen

Der Status des Praktikums ist zwar rechtlich nicht eindeutig festgelegt, jedoch besitzen die genannten Punkte meist ausreichend Aussagekraft. Vor allem der Faktor „Zeit“ ist hierbei wichtig. Ein normales Arbeitsverhältnis unterscheidet sich vor allem durch seine längere Dauer von dem auf Praktikanten zutreffenden Terminus „Ausbildungsverhältnis“.

Für ein Arbeitsverhältnis sind in vielen Fällen das Tarifrecht und diverse weitere rechtliche Regelungen maßgeblich. Ein Vertrag für Praktikanten unterliegt nicht derartigen Vorschriften. So kann ein Praktikum ohne Entlohnung oder auch mit Beträgen im vierstelligen Bereich honoriert werden. Unternehmer sollten sich in dieser Frage nach branchen- und ortsüblichen Konditionen erkunden. Gerade weil Praktikanten in gewisser Weise in einer arbeitsrechtlichen Grauzone agieren, ist es wichtig, dass ein spezieller Vertrag für Praktikanten abgeschlossen wird. Auf diese Weise schützen sich Unternehmer vor späteren juristischen Auseinandersetzungen und Praktikanten vor der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft.