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Kälte am Arbeitsplatz: Wann muss der Chef reagieren?

Arbeitnehmer & Auszubildende 6. Januar 2017
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Kälte im Büro: Wann muss der Chef reagieren?

© Taiga / fotolia.com

Kälte am Arbeitsplatz gefährdet nicht nur die Gesundheit des Arbeitnehmers, auch die Arbeitsleistung dürfte darunter leiden – und das nicht erst dann, wenn die Finger an der Tastatur festfrieren. Aber wann muss der Arbeitgeber aktiv werden?

Wenn der Arbeitgeber nicht genügend heizt, stellt sich für den Beschäftigten die Frage, ob er Anspruch auf die Einhaltung bestimmter Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz hat, und welche Rechte er hat, wenn der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß heizt. Dabei helfen ein „kühler Kopf“ und der Betriebsrat.

Gibt es gesetzliche Regelungen über Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz?

Der Arbeitgeber muss gemäß seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten unter gesundheitsgerechten Bedingungen arbeiten können. Ganz allgemein ist in der Arbeitsstättenverordnung festgelegt, dass in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit „eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ bestehen muss. Konkretisiert werden diese Anforderungen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Dort werden für verschiedene Arbeitsräume unterschiedliche Mindesttemperaturen festgelegt. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, welche Arbeiten auszuführen sind. Dabei gilt: je schwerer, desto geringer die Mindesttemperatur.

Welche Mindesttemperaturen gelten für Arbeitsräume?

Nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten gelten für verschiedene Arbeitsräume unterschiedliche Mindesttemperaturen von 12 bis 20 °C, je nachdem, wie schwer die Arbeiten körperlich sind, die in diesen Räumen ausgeführt werden. Leichte Arbeit ist dabei leichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen. Mittelschwer ist mittelschwere Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen, Gehen oder Stehen. Als schwer wird schwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen eingestuft.

Im Einzelnen gelten folgende Mindesttemperaturen:

  • 20 °C für sitzende leichte Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen (z. B. Büroarbeit),
  • 19 °C für leichte stehende oder gehende oder mittelschwere sitzende Tätigkeiten (z. B. Arbeiten an der Werkbank),
  • 17 °C für mittelschwere stehende oder gehende Tätigkeiten (z. B. Montagearbeiten),
  • 12 °C für schwere stehende oder gehende Tätigkeiten (z. B. das Tragen und Heben von Lasten).

In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens 21 °C herrschen; in Toilettenräumen darf die Lufttemperatur durch Lüftungsvorgänge, die durch die Benutzer ausgelöst werden, kurzzeitig unterschritten werden. In stationären Toilettenanlagen, die für Beschäftigte bei Arbeiten im Freien oder für gelegentlich genutzte Arbeitsstätten eingerichtet werden, muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von 21 °C erreicht werden können. In Waschräumen, in denen Duschen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer mindestens 24 °C betragen.

Darf der Arbeitnehmer bei zu niedrigen Raumtemperaturen die Arbeit niederlegen?

Der Arbeitnehmer hat keinen automatischen Anspruch, die Arbeitsleistung bei zu geringen Raumtemperaturen zu verweigern oder die Arbeitszeit zu verkürzen. Er kann auch nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers die Arbeiten zu Hause (z. B. in einem Home Office) erledigen. Er kann allerdings vom Arbeitgeber verlangen, seinen Schutz durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten (z. B. durch Wärmestrahlungsheizung, Heizmatten oder organisatorische Maßnahmen wie Aufwärmzeiten). Ist die Heizung kaputt, muss der Arbeitgeber unverzüglich einen Handwerker mit der Reparatur beauftragen.

Nur in absoluten Ausnahmefällen ist der Arbeitnehmer berechtigt, seine Arbeitsleistung zurückzubehalten und die Arbeit einzustellen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber keine Maßnahmen zum Schutz vor den niedrigen Temperaturen unternimmt und die Weiterarbeit unter diesen Umständen für den Arbeitnehmer ein konkretes Gesundheitsrisiko darstellt.

Den Nachweis von gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss der Arbeitnehmer durch ein ärztliches Attest führen.

Achtung: Dass der Arbeitnehmer wegen der hohen Temperaturen im Arbeitsraum gesundheitlich beeinträchtigt wird, muss er beweisen. Legt der Arbeitnehmer aus diesem Grund die Arbeit nieder und kann er den entsprechenden Nachweis nicht führen, riskiert er eine Abmahnung, unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung.

Welche Pflichten hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat zu überprüfen, ob die gesetzlichen Bedingungen für den Arbeitsplatz eingehalten werden. In diesem Zusammenhang kann er vom Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte verlangen. Unterstützung gibt es auch von den Fachleuten für Arbeitssicherheit.

Werden die für den Arbeitsplatz festgelegten Mindesttemperaturen nicht erreicht, muss der Betriebsrat zum Schutz des Arbeitnehmers die erforderlichen Maßnahmen verlangen. Bei der Auswahl der Maßnahmen hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

Welche besonderen Vorschriften gelten für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen?

Besonderen gesetzlichen Schutz genießen Schwangere und stillende Mütter. Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen sie nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Kälte zu gesundheitlichen Problemen führen kann. Sollte der Arbeitsplatz nicht gesundheitsgerecht gestaltet sein, können Schwangere und stillende Mütter die Beschäftigung an einem anderen Ort oder sogar Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots verlangen. Dass die Gesundheit tatsächlich von der niedrigen Temperatur beeinträchtigt ist, muss in einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden.