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Ferienjob - ab welchem Alter darf ich arbeiten?

Arbeitnehmer & Auszubildende 9. Januar 2013
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© stockme / fotolia.com

Kinder unter 13 Jahren dürfen gar nicht arbeiten. Ab 13 sind theoretisch zwei Stunden pro Tag erlaubt, ab 15 Jahren bis zu acht Stunden. Die Bedingungen hierfür regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt enge Grenzen, wenn es gilt, Kindern ihr Recht auf Freizeit zu sichern: Kinder, die unter 13 Jahre alt sind, dürfen überhaupt nicht arbeiten und Geld verdienen. Andernfalls läge Kinderarbeit vor – ein Begriff, der hierzulande mit Entwicklungs- und Schwellenländern wie Bangladesch in Verbindung gebracht wird. Natürlich sollen unsere Jüngsten so geschützt werden, etwa auch vor ausbeuterischen Eltern.

Manchmal Unkraut jäten ist in Ordnung

Aus Gefälligkeit bei einem älteren Nachbarn einmal Unkraut zu jäten, ist nach Meinung von Rechtsanwälten zwar in Ordnung. Doch Vorsicht vor der Rasen-Routine: Wer regelmäßig in Nachbars Garten den Mäher anwirft und jünger als 13 Jahre alt ist, der kommt nahe an einen mündlichen Arbeitsvertrag.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, ob und wie viel Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz – kurz – JArbSchG – ist die wichtige Paragrafensammlung zum Thema. Hier ist beispielsweise geregelt, dass Minderjährige ausreichend Pausen machen müssen: Nach einem Arbeitstag darf demnach nicht “vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden” erneut “geschafft” werden.

Entscheidende Altersgrenzen: 13 und 15

Wichtige “Meilensteine” für alle, die es früh ins Büro zieht, sind der 13. und der 15. Geburtstag: Ab 13 sind immerhin zwei Stunden täglicher Arbeit erlaubt – sofern einige weitere Bedingungen erfüllt sind: So muss die Beschäftigung “leicht und für Kinder geeignet” sein, was unter anderem meint, dass Sicherheit und Gesundheit der Kinder nicht gefährdet werden und ihr Schulerfolg nicht leidet.

Bei Jugendlichen geht schon mehr: Sie dürfen theoretisch bis zu acht Stunden täglich arbeiten. Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Wer seine ersten Brötchen schon in diesem Alters-Zeitfenster verdienen will, darf allerdings nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr arbeiten. Fürs erste Mofa dürfte das reichen.