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COVID-19 Testbescheinigung

  • Erstellen Sie kostenlos Ihre COVID-19 Testbescheinigung mit unserem Dokumentengenerator
  • Nach gesetzlichen Vorgaben zur Bescheinigung von Testergebnissen bei 3G am Arbeitsplatz (gem § 28b Abs. 1 IfSG)

Was bietet Ihnen diese COVID-19 Testbescheinigung?

  • kostenlose Vorlage für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Bescheinigung und Dokumentation von COVID-19 Testergebnissen bei 3G am Arbeitsplatz
  • gemäß den Anforderungen des neuen Infektionsschutzgesetzes (§ 28b IfSG)
  • stets auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung gehalten
  • Download als PDF und als Word-Dokument

3G am Arbeitsplatz

Seit der Verabschiedung des neuen Infektionsschutzgesetzes (§ 28 IfSG) steht fest, dass bis zum 19. März 2022 3G (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz gilt. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen demnach bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Die Arbeitgeber erhalten somit ein Auskunftsrecht. Sie dürfen einen Impfnachweis, Genesenennachweis und den aktuellen Test verlangen. Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, zu denen diese aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderer Rechtsnormen verpflichtet sind, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden. 

Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeber ferner, die erforderlichen täglichen Nachweiskontrollen durchzuführen und diese zu dokumentieren. Bei geimpften und genesenen Beschäftigten muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei den genesenen Beschäftigten ist ferner das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren. Kommen Arbeitgeber der Nachweis- und Kontrollpflicht nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.

Ungeimpfte Beschäftigte benötigen ab sofort täglich einen zertifizierten Antigen-Schnelltest. Der Test muss von dafür zugelassenen Personen, Stellen, Laboren oder Testzentren ausgestellt werden. Vom Arbeitgeber gestellte Selbsttest zur Eigenanwendung, die nicht unter Aufsicht durchgeführt werden, gelten nicht als zertifizierter Nachweis.

Für ungeimpfte ist der Test vor Beginn der Arbeitsaufnahme vorgeschriebene. Die Testzeit stellt – im Gegensatz zum freiwilligen Test für Geimpfte – keine Arbeitszeit dar. Ungeimpfte Beschäftigte, die keinen gültigen Testnachweis mitbringe und/oder sich einem Test beim Arbeitgeber verweigern, dürfen das Betriebsgelände nicht betreten. Demnach braucht der Arbeitgeber auch keine Vergütung zahlen, da der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen kann. Die Nichtvorlage eines Testnachweises stellt einen Abmahngrund dar und berechtigt im Wiederholungsfall zur fristlosen Kündigung. 

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