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Elternzeitantrag

  • Für werdende Mütter und Väter
  • Erstellen Sie ganz einfach ein Anschreiben an Ihren Arbeitgeber
  • Legen Sie den Zeitraum Ihrer Elternzeit fest

Was regelt der Elternzeitantrag?

  • Entscheiden Sie, ob Sie die Elternzeit am Stück oder in mehreren Abschnitten nehmen möchten
  • Geben Sie den voraussichtlichen Entbindungstermin an

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Dokumenterstellung - So einfach geht's

  • Zeitsparend & einfach
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    Sie erhalten einen ausformulierten und einsatzbereiten Elternzeitantrag in den Dateiformaten PDF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word).

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Die Smartlaw-Rechtstipps geben Antworten auf Fragen, die Ihnen tagtäglich begegnen. Leicht verständlich,  mit vielen praktischen Beispielen und immer verfügbar, wenn man sie braucht.

Unser Aktualitätsversprechen: Die Smartlaw-Rechtstipps werden laufend überarbeitet und sind deshalb immer auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung.

 

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Elternzeit beantragen leicht gemacht

Möchten Sie sich als Mutter oder Vater nach der Geburt Ihres Kindes ausschließlich um Ihr Kind und die Familie kümmern, so können Sie bei Ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Sie haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Elternzeit, der auch nicht durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur beantragten Elternzeit ist somit nicht erforderlich. Mit Smartlaw können Sie einen rechtssicheren Elternzeitantrag erstellen, der dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entspricht.

Sie beantworten nur einige wenige Fragen. Das fertig formulierte Anschreiben an Ihren Arbeitgeber wird im Anschluss des Frage-Antwort-Dialogs für Sie erstellt und kann als PDF heruntergeladen werden.

Nur noch ausdrucken und unterschreiben - fertig!

Hinweis: Der Antrag auf Elternzeit sollte jedoch bis sieben Wochen vor Beginn bei Ihrem Arbeitgeber eingehen, sonst verschiebt sich im schlimmsten Fall der Beginn Ihrer Elternzeit nach hinten.

Wer darf Elternzeit nehmen?

Mütter und Väter, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, können Elternzeit zur Betreuung eines Kindes beanspruchen. Der Anspruch besteht ebenso bei Teilzeitarbeit, befristetet oder geringfügig Beschäftigten. Darüber hinaus muss Ihnen zur Betreuung des Kindes das Sorgerecht zustehen.

In Fällen, in denen kein gemeinsames Sorgerecht vorliegt, ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich (die sogenannte “Sorgeerklärung”). Voraussetzung ist weiterhin, dass das Kind mit Ihnen in demselben Haushalt lebt.

Auch Großeltern können für die Betreuung von Enkelkindern Elternzeit beantragen, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass (1.) ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder (2.) ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Wie lange kann die Elternzeit dauern?

Es besteht jeweils Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes. Sie können also maximal drei Jahre Elternzeit pro Kind beantragen. Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.

Wann beginnt die Elternzeit?

Nehmen Sie als Mutter die Elternzeit in Anspruch, schließt sich nach der Geburt des Kindes die achtwöchige Mutterschutzfrist an. Erst nach dem Ablauf dieser Frist können Sie als Mutter die Elternzeit beginnen. Ihre Elternzeit verkürzt sich durch den Mutterschutz, regelmäßig um acht Wochen, und endet ebenfalls am dritten Geburtstag Ihres Kindes. Die Elternzeit des Vaters und der Großeltern kann hingegen (frühestens) mit der Geburt des Kindes beginnen.

Wann muss die Elternzeit angemeldet werden?

Die Elternzeit muss schriftlich sieben Wochen vor Beginn bei Ihrem Arbeitgeber beantragt werden. Die Anmeldefrist gilt unabhängig davon, ob die Elternzeit unmittelbar an das Ende der Mutterschutzfrist (bei Elternzeit der Mutter), nach der Geburt des Kindes (bei Elternzeit des Vaters und der Großeltern) oder zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden soll.

Versäumen Sie die Frist, entfällt nicht Ihr Anspruch auf Elternzeit. Jedoch verschiebt sich der Beginn auf den späteren Termin sieben Wochen nach Eingang der Anmeldung, wenn sich Ihr Arbeitgeber nicht mit einer kürzeren Anmeldefrist einverstanden erklärt.

Die Anmeldefrist für die Elternzeit ab dem dritten bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes beträgt 13 Wochen.

Wie kann die Elternzeit aufgeteilt werden?

Seit dem 1. Januar 2015 können beide Eltern-, bzw. Großelternteile ihre Elternzeit in je drei Abschnitte aufteilen (bis zum 31.12.2014 waren nur zwei Abschnitte möglich). Eine Aufteilung in noch mehr Zeitabschnitte ist zulässig, hängt aber von der Zustimmung des Arbeitgebers ab. Sind beide Eltern-, bzw. Großelternteile berufstätig, kann Elternzeit ganz oder teilweise von einem Eltern-, bzw. Großelternteil, von beiden gemeinsam zur selben Zeit oder auch abwechselnd genommen werden.

Was ist Elternteilzeit?

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch, während der Elternzeit Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber zu arbeiten, wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt und Sie seit sechs Monaten ohne Unterbrechung im Betrieb arbeiten. Es dürfen außerdem keine dringenden betrieblichen Gründe gegen eine Teilzeitbeschäftigung vorliegen. In der Elternteilzeit dürfen Sie für die Dauer von mindestens zwei Monaten mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 und höchstens 30 Stunden in Teilzeit neben der Elternzeit arbeiten.

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