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Betreuungsverfügung

Wissen Sie was passiert, wenn Sie plötzlich nicht mehr selbst entscheiden können? Geben Sie diese Entscheidung nicht aus der Hand! Bestimmen Sie jetzt, wer im Betreuungsfall für Sie sorgen soll und verhindern Sie, dass ein Gericht für Sie entscheidet.

Was regelt diese Betreuungsverfügung?

  • Sie erhalten im Frage-Antwort-Dialog ausführliche Informationen zu Ihrer Betreuungsverfügung
  • Legen Sie die Person fest, die als Ihr Betreuer Ihre Interessen schützen soll
  • Optional können Sie auch bestimmte Personen ausschließen
  • Sichern Sie Ihre Interessen zusätzlich durch die Benennung eines Ersatzbetreuers
  • Sie können regeln, wo und wie Sie im Pflegefall betreut werden wollen
  • Es besteht auch die Möglichkeit, bestimmte Pflegeheime auszuschließen
  • Weisen Sie auf eine bestehende Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung hin
  • Sie erhalten eine fertig formulierte Betreuungsverfügung in den Dateiformaten PDF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word).

Weitere Informationen

Warum ist die Betreuungsverfügung von Smartlaw anders als herkömmliche Formulare? Und wie unterscheidet sie sich von Mustervorlagen?

Mit Smartlaw erhalten Sie eine individuelle und juristisch hochwertige Betreuungsverfügung. Mit unserer Software werden Sie durch einen einfachen Frage-Antwort-Dialog geführt, der dem Gespräch zwischen Mandant und Anwalt ähnelt. Am Ende erhalten Sie eine auf Ihre Bedürfnisse angepasste Betreuungsverfügung.

Alle Formulierungen des Dokuments werden von renommierten Rechtsanwälten erstellt und immer auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung gehalten. Sollte sich mal etwas ändern, werden Sie als Smartlaw-Abokunde bei Handlungsbedarf automatisch informiert.

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Was regelt eine Betreuungsverfügung?

Wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst für sich sorgen und entscheiden können, kann es dazu kommen, dass vom Betreuungsgericht ein Betreuer für Sie bestellt werden muss.

Mit der Betreuungsverfügung teilen Sie dem Gericht mit, wen Sie als Betreuer wünschen. Sie können auf bestehende Verfügungen und Vollmachten hinweisen sowie auf Ihren gewünschten Wohnort (Zuhause o. Pflegeheim). Sie können auch eine bestimmte Person als Betreuer ausschließen.

Das Betreuungsgericht ist nach bestehendem Recht an Ihre Wünsche aus Ihrer Betreuungsverfügung gebunden. Es kommt diesen nur dann nicht nach, wenn sich die benannte Person als ungeeignet erweist.

Kann man eine gerichtliche Entscheidung verhindern?

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauensperson umfangreich für viele Bereiche Ihres Lebens bevollmächtigen. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht haben, wird das Betreuungsgericht eine Betreuung nur dann anordnen, wenn die Vorsorgevollmacht nicht ausreicht, beispielsweise weil sie unwirksam ist oder dem Bevollmächtigten nicht genügend Befugnisse erteilt wurden.

Es bietet sich in vielen Fällen an, die Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu verbinden und den Bevollmächtigten auch als Betreuer vorzuschlagen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Vorsorgevollmacht nicht alle Befugnisse erfasst.

Was passiert ohne Betreuungsverfügung?

Falls es dazu kommt, dass über Ihre Betreuung entschieden werden muss, legen Sie die Entscheidung darüber, wer für Sie sorgen soll, ohne Betreuungsverfügung vollständig in die Hände des Gerichts.

Dann wird eine aus Sicht des Gerichts geeignete Person zu Ihrem Betreuer bestimmt. Ob die Entscheidung, die dann getroffen wird auch wirklich Ihren Wünschen entspricht, bleibt somit ungewiss.

Wer kann als Betreuer ernannt werden?

Ein Betreuer kann, muss aber nicht, einer Ihrer Angehörigen sein. Zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Bestellung als Betreuer durch das Vormundschaftsgericht volljährig und geschäftsfähig ist. Er muss außerdem als Betreuer geeignet sein. Falls Sie bereits in einem Heim oder einer anderen Einrichtung leben, darf kein Mitarbeiter dieser Einrichtung Betreuer werden, der zu der Einrichtung in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung steht.

Was muss ein Betreuer tun?

Ihr Betreuer übernimmt die Vertretung in Ihren rechtlichen Angelegenheiten, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung dies nicht mehr selbst tun können, dazu gehört unter anderem Kommunikation mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Bank.

Ihr Betreuer muss Ihre in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche bezüglich der Pflege umsetzen, wenn dies nicht Ihren Interessen widerspricht oder Ihr Wohl gefährdet.

Bevor Sie jemanden in Ihrer Betreuungsverfügung als Betreuer benennen, sollten Sie mit dem Betroffenen besprechen, ob er zur Übernahme der Betreuertätigkeit bereit ist. Denn die von Ihnen benannte Person ist verpflichtet, das Betreueramt tatsächlich zu übernehmen, es sei denn, es ist ihr nicht zumutbar.

Sie können sich das Einverständnis des Betroffenen auch schriftlich, durch Unterschrift der gewünschten Person, auf der ausgedruckten Betreuungsverfügung nach Ihrer Unterschrift zusichern lassen.

Kontrolle des Betreuers durch das Gericht

Es kommt leider immer wieder vor, dass Betreuer die in der Betreuungsverfügung eingeräumten Rechte ausnutzen und dem Betreuten schaden und/oder sich selbst bereichern. Eingesetzte Betreuer werden jedoch, was viele nicht wissen, auch gerichtlich kontrolliert.

Der Betreuer muss dem Gericht, das ihn eingesetzt hat, jährlich zur Lebenssituation des Betreuten Bericht erstatten. Er muss ferner darlegen, welche Maßnahmen er für den Betreuten getroffen hat. Übernehmen Angehörige die Betreuung, kann die Kontrolle des Betreuers durch das Gericht gelockert werden, da es hier ein besonderes Vertrauensverhältnis vermutet.

Außerdem müssen Betreuer für viele Entscheidungen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Für Sie als Verfügenden soll durch diese Regelung Ihre Selbstbestimmung soweit wie möglich berücksichtigt werden.

Gerade die Betreuer sollten sich über die ihnen obliegenden Berichts- und Rechenschaftspflichten informieren, die dann gegenüber dem Betreuungsgericht bestehen.

Wo wird die Betreuungsverfügung aufbewahrt?

Durch eine Hinterlegung der Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister können Sie sicherstellen, dass das Betreuungsgericht im Ernstfall von Ihrer Betreuungsverfügung erfährt. Die Betreuungsgerichte fragen diese Datenbank vor der Bestellung eines Betreuers ab.

Weitere Hinweise finden sich auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (www.bnotk.de bzw.www.vorsorgeregister.de). In einigen Bundesländern kann man die Betreuungsverfügung auch beim Betreuungsgericht hinterlegen. Ob diese Möglichkeit besteht, ist am besten beim zuständigen Amtsgericht direkt zu erfragen.

Wirksamkeit und Änderung der Betreuungsverfügung

Sie können Ihre Betreuungsverfügung jederzeit ändern oder widerrufen. Zu diesem Zweck sollten Sie das erstellte Dokument entweder abändern oder gänzlich vernichten, und ein überarbeitetes oder neu erstelltes Dokument an seiner Stelle hinterlegen. Auch verteilte Kopien sollten natürlich durch neue ersetzt werden. Denken Sie daran, dass Sie, wenn Sie Ihre Betreuungsverfügung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt haben, auch dort die alte durch die neue Betreuungsverfügung ersetzen.

Es empfiehlt sich, zusätzlich in regelmäßigen Abständen den Inhalt des Dokuments zu bestätigen, wenn es immer noch Ihrem Willen entspricht. Dies können Sie tun, indem Sie in regelmäßigen Abständen unter Nennung von Ort und Datum das Dokument erneut unterzeichnen.

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